Hier finden Sie die neue Rechtsprechung zum Thema Satellitenantenne

Kein Verbot der Satellitenantenne ohne Abwägung im Einzelfall
(Bundesgerichtshof – VIII ZR 5/05)

Auch wenn eine Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, darf der Vermieter nicht ohne weitere Prüfung die Installation einer Parabolantenne verbieten. Nach wie vor ist eine Interessenabwägung im Einzelfall geboten. Ein Berliner Wohnungsunternehmen hatte gegen eine Famile polnischer Herkunft geklagt, die in der hauseigenen Mietwohnung ohne vorherige Genehmigung eine Parabolantenne installiert hatte. Die Wohnung war an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom angeschlossen. Das Amtsgericht gab dem Klageantrag auf Beseitigung der Antenne statt und verurteilte die Beklagten zur Entfernung der an der Balkonbrüstung angebrachten Parabolantenne, weil es sich bei der ohne Zustimmung der Klägerin eigenmächtig vorgenommenen Installation um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache und darüber hinaus um einen widerrechtlichen Eingriff in die Bausubstanz handle. Auch das Landgericht Berlin als Berufungsgericht gelangte zu der Annahme, dem Vermieter stehe ein Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne und auf Unterlassung der Anbringung von Parabolantennen auf der Balkonbrüstung zu. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dieses hatte nämlich nicht geprüft, ob ein besonderes Informationsinteresse hinsichtlich des Empfangs polnischsprachiger Fernsehprogramme anzuerkennen ist, obwohl die Wohnung mit einem Breitbandkabelnetz ausgestattet ist, und ob der Vermieter im Hinblick darauf die Beeinträchtigung seines Eigentums hinnehmen muss.

Genehmigungsfrei ist weiterhin das Aufstellen der Parabolantenne ohne Eingriff in die Gebäudesubstanz, wenn diese also nicht an der Hauswand angeschraubt, sondern nur auf den Balkon- oder Terrassenboden gestellt wird. Dabei handelt es sich um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, der vom Vermieter nicht genehmigt werden muss.


Auch für Ausländer kein Anspruch auf Sat-Antenne bei vorhandenem Kabelanschluss
(LG München I – 1 T 17467/04)

Eine türkischstämmige Familie hatte auf dem Balkon ihrer Eigentumswohnung in München eine Satellitenschüssel montiert, die in vollem Umfang über die Balkonbrüstung ragte. Damit konnten rund 20 türkische Fernseh- und Radioprogramme empfangen werden. Die Eigentümerversammlung verlangte die Beseitigung der Anlage und bekam in zweiter Instanz Recht. Der Schönheit der Fassade des Hauses wurde in diesem Fall mehr Gewicht als dem Grundrecht auf Informationsfreiheit zugemessen, denn über das vorhandene Kabelnetz waren sechs türkische Programme zu empfangen. Einen Anspruch, alle existierenden Programme zu empfangen, gebe es nicht, so die Richter. Der monatliche Aufwand in Höhe von 5,95 Euro sei auch zumutbar. Das Gericht entschied, dass die Eigentümerversammlung die die Fassade wesentlich beeinträchtigende Schüssel nicht dulden müsse und verurteilte die türkische Familie zum Abbau der Antenne.


Anschluss an Breitbandkabelnetz stellt trotz DVB-T Verbesserung der Mietsache dar
(BGH – VIII ZR 253/04, zu LG Berlin 63 S 49/04)

Der vom Vermieter beabsichtigte Anschluss einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz stellt auch im Empfangsbereich des terrestrischen Digitalfernsehens weiterhin eine Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 II 1 BGB dar. Die dafür erforderlichen Arbeiten sind daher vom Mieter zu dulden. Wann eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume iSd Gesetzes vorliegt, ist objektiv, das heißt nicht nach der Wertung des derzeitigen Mieters zu bestimmen; entscheidend ist, ob der Maßnahme nach der Verkehrsanschauung eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, so dass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung von künftigen Mietinteressenten eher angemietet werden wird als eine vergleichbare Wohnung, bei der die Maßnahme nicht durchgeführt worden ist.

Angesichts des Ausländeranteils der Berliner Bevölkerung und der darauf beruhenden Nachfrage nach ausländischen Fernsehprogrammen, die auch in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die Aufstellung von Parabolantennen zum Empfang ausländischer Fernsehprogramme zum Ausdruck kommt, vertritt der Senat des BGH die Auffassung, dass der Anschluss an das Breitbandkabelnetz, das ausländische Programme in erheblicher Anzahl zur Verfügung stellt und insoweit die zusätzliche Aufstellung von Parabolantennen entbehrlich macht, gegenüber dem Digitalfernsehen, das diese Möglichkeit zur Zeit nicht bietet, von wesentlichem Vorteil sei. Der Senat ging dabei vom damaligen Entwicklungsstand aus, über das Breitbandkabelnetz im Gegensatz zum Digitalfernsehen zusätzlich etwa 30 Hörfunkprogramme, 34 analoge Fernsehprogramme sowie etwa 60 weitere über das Kabelnetz mit Hilfe eines Decoders digital zu empfangende in- und ausländische Fernsehprogramme empfangen zu können, sowie der zukünftigen Möglichkeit interaktiver Mediennutzung.

Der Anschluss einer Wohnanlage an das rückkanalfähige Breitbandkabelnetz ist also nach dem gegenwärtigen Stand der technischen Entwicklung als Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache anzusehen. Deshalb haben die Mieter die dazu erforderlichen Bauarbeiten gemäß § 554 II 1 BGB grundsätzlich zu dulden..


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