

Hier finden Sie die neue Rechtsprechung zum Thema Satellitenantenne
Kein Verbot der Satellitenantenne ohne Abwägung im
Einzelfall
(Bundesgerichtshof – VIII ZR 5/05)
Auch wenn eine Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, darf
der Vermieter nicht ohne weitere Prüfung die Installation einer Parabolantenne
verbieten. Nach wie vor ist eine Interessenabwägung im Einzelfall geboten.
Ein Berliner Wohnungsunternehmen hatte gegen eine Famile polnischer Herkunft
geklagt, die in der hauseigenen Mietwohnung ohne vorherige Genehmigung eine
Parabolantenne installiert hatte. Die Wohnung war an das Breitbandkabelnetz
der Deutschen Telekom angeschlossen. Das Amtsgericht gab dem Klageantrag auf
Beseitigung der Antenne statt und verurteilte die Beklagten zur Entfernung
der an der Balkonbrüstung angebrachten Parabolantenne, weil es sich bei
der ohne Zustimmung der Klägerin eigenmächtig vorgenommenen Installation
um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache und darüber hinaus um
einen widerrechtlichen Eingriff in die Bausubstanz handle. Auch das Landgericht
Berlin als Berufungsgericht gelangte zu der Annahme, dem Vermieter stehe ein
Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne und auf Unterlassung der Anbringung
von Parabolantennen auf der Balkonbrüstung zu. Der BGH hob das Urteil
des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurück. Dieses hatte nämlich nicht geprüft,
ob ein besonderes Informationsinteresse hinsichtlich des Empfangs polnischsprachiger
Fernsehprogramme anzuerkennen ist, obwohl die Wohnung mit einem Breitbandkabelnetz
ausgestattet ist, und ob der Vermieter im Hinblick darauf die Beeinträchtigung
seines Eigentums hinnehmen muss.
Genehmigungsfrei ist weiterhin das Aufstellen der Parabolantenne ohne Eingriff
in die Gebäudesubstanz, wenn diese also nicht an der Hauswand angeschraubt,
sondern nur auf den Balkon- oder Terrassenboden gestellt wird. Dabei handelt
es sich um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, der vom
Vermieter nicht genehmigt werden muss.
Auch für Ausländer kein Anspruch auf Sat-Antenne bei vorhandenem
Kabelanschluss
(LG München I – 1 T 17467/04)
Eine türkischstämmige Familie hatte auf dem Balkon ihrer Eigentumswohnung
in München eine Satellitenschüssel montiert, die in vollem Umfang über
die Balkonbrüstung ragte. Damit konnten rund 20 türkische Fernseh-
und Radioprogramme empfangen werden. Die Eigentümerversammlung verlangte
die Beseitigung der Anlage und bekam in zweiter Instanz Recht. Der Schönheit
der Fassade des Hauses wurde in diesem Fall mehr Gewicht als dem Grundrecht
auf Informationsfreiheit zugemessen, denn über das vorhandene Kabelnetz
waren sechs türkische Programme zu empfangen. Einen Anspruch, alle existierenden
Programme zu empfangen, gebe es nicht, so die Richter. Der monatliche Aufwand
in Höhe von 5,95 Euro sei auch zumutbar. Das Gericht entschied, dass
die Eigentümerversammlung die die Fassade wesentlich beeinträchtigende
Schüssel nicht dulden müsse und verurteilte die türkische Familie
zum Abbau der Antenne.
Anschluss an Breitbandkabelnetz stellt trotz DVB-T Verbesserung der
Mietsache dar
(BGH – VIII ZR 253/04, zu LG Berlin 63 S 49/04)
Der vom Vermieter beabsichtigte Anschluss einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges
Breitbandkabelnetz stellt auch im Empfangsbereich des terrestrischen Digitalfernsehens
weiterhin eine Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 II 1 BGB
dar. Die dafür erforderlichen Arbeiten sind daher vom Mieter zu dulden.
Wann eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume iSd Gesetzes
vorliegt, ist objektiv, das heißt nicht nach der Wertung des derzeitigen
Mieters zu bestimmen; entscheidend ist, ob der Maßnahme nach der Verkehrsanschauung
eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, so dass der Vermieter damit rechnen
kann, dass die Wohnung von künftigen Mietinteressenten eher angemietet
werden wird als eine vergleichbare Wohnung, bei der die Maßnahme nicht
durchgeführt worden ist.
Angesichts des Ausländeranteils der Berliner Bevölkerung und der
darauf beruhenden Nachfrage nach ausländischen Fernsehprogrammen, die
auch in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die Aufstellung von Parabolantennen
zum Empfang ausländischer Fernsehprogramme zum Ausdruck kommt, vertritt
der Senat des BGH die Auffassung, dass der Anschluss an das Breitbandkabelnetz,
das ausländische Programme in erheblicher Anzahl zur Verfügung stellt
und insoweit die zusätzliche Aufstellung von Parabolantennen entbehrlich
macht, gegenüber dem Digitalfernsehen, das diese Möglichkeit zur
Zeit nicht bietet, von wesentlichem Vorteil sei. Der Senat ging dabei vom damaligen
Entwicklungsstand aus, über das Breitbandkabelnetz im Gegensatz zum Digitalfernsehen
zusätzlich etwa 30 Hörfunkprogramme, 34 analoge Fernsehprogramme
sowie etwa 60 weitere über das Kabelnetz mit Hilfe eines Decoders digital
zu empfangende in- und ausländische Fernsehprogramme empfangen zu können,
sowie der zukünftigen Möglichkeit interaktiver Mediennutzung.
Der Anschluss einer Wohnanlage an das rückkanalfähige Breitbandkabelnetz
ist also nach dem gegenwärtigen Stand der technischen Entwicklung als
Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache anzusehen. Deshalb haben die
Mieter die dazu erforderlichen Bauarbeiten gemäß § 554 II 1
BGB grundsätzlich zu dulden..